Rechtsprechung
VG München, 21.04.2009 - M 21 K 07.5606 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Klage verfristet; Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO; höhere Gewalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren …
Auszug aus VG München, 21.04.2009 - M 21 K 07.5606
Unter diesem Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die Kammer folgt, ein außergewöhnliches Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung -, zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (so grundsätzlich BVerwG vom 11.5.1979, BVerwGE 58, 100 = NJW 1980, 1480 m.w.N.). - BAG, 02.07.1981 - 2 AZR 324/79
Revision - Formvorschriften - Frist - Materiellrechtliche Entscheidung
Auszug aus VG München, 21.04.2009 - M 21 K 07.5606
Dieses wird, ausgehend von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Juli 1981 (BAGE 35, 364 = MDR 1982, 171) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung allein aus in der Sphäre des Gerichtes liegenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist, und beide Verfahrensbeteiligte auf Grund gerichtlicher Verfügungen, z.B. durch eine Aufforderung an den Kläger, die Klage materiell zu begründen, der Ansicht waren, dass demnächst eine materiell-rechtliche Entscheidung ergehen würde (so zuletzt grundlegend BFH vom 26.3.1997, NVwZ 1998, 552). - BFH, 26.03.1997 - II R 28/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Ablauf der Antragsfrist
Auszug aus VG München, 21.04.2009 - M 21 K 07.5606
Dieses wird, ausgehend von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Juli 1981 (BAGE 35, 364 = MDR 1982, 171) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung allein aus in der Sphäre des Gerichtes liegenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist, und beide Verfahrensbeteiligte auf Grund gerichtlicher Verfügungen, z.B. durch eine Aufforderung an den Kläger, die Klage materiell zu begründen, der Ansicht waren, dass demnächst eine materiell-rechtliche Entscheidung ergehen würde (so zuletzt grundlegend BFH vom 26.3.1997, NVwZ 1998, 552).